Gemeinsamnes Lernen
§ 19 SchulG NRW (1)
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
§ 20 SchulG NRW (3)
In der allgemeinen Schule wird der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unter-stützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. (...)